Die MCH Group AG (SIX: MCHN) hat heute bekannt gegeben, dass die Übernahmekommission die Anträge der MCH Group AG und ihrer beiden Hauptaktionäre im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung gutgeheissen hat, insbesondere betreffend die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG (Sanierungsausnahme).
Mit der geplanten Kapitalerhöhung will die MCH Group AG die notwendigen Investitionen für das Wachstum des Unternehmens und die im Mai 2023 anstehende Refinanzierung der Anleihe über CHF 100 Mio. sicherstellen. Nach der Zustimmung des Grossen Rats des Kantons-Basel zur Beteiligung des Kantons Basel-Stadt und der Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht durch die Übernahmekommission kann die MCH Group AG die geplante Kapitalerhöhung wie vorgesehen vorbereiten und im Herbst einer ausserordentlichen Generalversammlung unterbreiten. Der Kanton Basel-Stadt und Lupa Systems wollen sich zu gleichen Teilen mit bis zu je CHF 34 Mio. an der geplanten Kapitalerhöhung beteiligen. Diese soll zudem mit Bezugsrechten für alle Aktionärinnen und Aktionäre durchgeführt werden.
Die MCH Group AG ist verpflichtet, das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission zu publizieren.
Verfügung 825/01 der Übernahmekommission vom 27. Juli 2022
“Die Übernahmekommission verfügt:
- Es wird auf Grund der derzeit der Übernahmekommission vorliegenden Akten festgestellt, dass (i) durch die Vereinbarung und/oder Durchführung der beschriebenen Transaktion weder Lupa Investment Holdings, LP noch Lupa Systems LLC noch der Kanton Basel-Stadt noch die MCH Group AG im Hinblick auf die Beherrschung der MCH Group AG in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA handeln und (ii) weder die Vereinbarung noch die Durchführung der beschriebenen Transaktion für Lupa Investment Holdings, LP, Lupa Systems LLC, den Kanton Basel-Stadt oder die MCH Group AG, gemeinsam oder je einzeln, die Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG in Bezug auf die kotierten Beteiligungspapiere der MCH Group AG auslöst.
- Auf Grund der derzeit der Übernahmekommission vorliegenden Akten wird dem Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der beschriebenen Transaktion eine Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG von der Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG in Bezug auf die kotierten Beteiligungspapiere der MCH Group AG ohne Auflagen gewährt.
- MCH Group AG veröffentlicht das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV.
- Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zu deren Veröffentlichung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
- Die Gebühr zulasten der MCH Group AG, des Kantons Basel-Stadt und von Lupa Investment Holdings, LP beträgt unter solidarischer Haftung CHF 40’000.”
Der Verwaltungsrat der MCH Group AG hat entschieden, keine Stellungnahme gemäss Art. 61 Abs. 3 lit. a der Übernahmeverordnung zu veröffentlichen.
Ein Aktionär, welcher seit Veröffentlichung der Verfügung eine Beteiligung von mindestens 3% der Stimmrechte an der MCH Group AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
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